Freiwillige Feuerwehr Wambach
Freiwillige  Feuerwehr Wambach

Die 5 größten Irrtümer zur Feuerwehr

 

Bremen – Es kursieren so einige Irrtümer und Klischees, wenn es um das Thema Feuerwehr geht. Wir haben die fünf bekanntesten zusammengefasst. Natürlich räumen wir auch mit den Irrtümern auf und erklären, wie es wirklich ist.

Irrtum 1: Die Feuerwehr besteht überwiegend aus Hauptamtlichen und Berufsfeuerwehrleuten

„Seid Ihr von der richtigen Feuerwehr?“ – diese Frage stellen Bürger, die zwischen Hauptamt und Ehrenamt unterscheiden wollen. Was in der Bevölkerung im ländlichen Raum noch weiter verbreitet ist, wissen die meisten Bürger in Städten und Ballungsräumen gar nicht. Nur 3,5 Prozent, zirka 46.000, der 1,3 Millionen Feuerwehrangehörigen in Deutschland sind hauptamtliche Kräfte beziehungsweise Berufsfeuerwehrleute. Hier sind öffentliche Feuerwehren, Jugendfeuerwehren und anerkannte Werkfeuerwehren mit einbezogen. Laut Statistik des Deutschen Feuer-wehrverbandes zu Beginn des Jahres 2014 engagieren sich rund 1,1 Millionen freiwilligen Feuerwehrleute im aktiven Einsatzdienst. Es gibt keine öffentliche Feuerwehr ohne ehrenamtliche Einheiten beziehungsweise Kräfte. Auch in den Großstädten sind freiwillige Feuerwehren unverzichtbar für die Gefahrenabwehr. In kleineren Städten, Gemeinden und Kommunen meistern ausschließlich Ehren-amtliche den Brandschutz und Hilfeleistung. Ob beim Großbrand oder dem Einsatz-stichwort „Katze auf Baum“.

Irrtum 2: Ein Feuerwehrhaus ist rund um die Uhr besetzt

Freiwillige Feuerwehrleute gehen dem Ehrenamt in ihrer Freizeit nach. Klar, dass sie deswegen nicht die gesamte Zeit in ihrem Feuerwehrhaus sitzen und auf den nächsten Einsatz warten. Im Falle einer Alarmierung fahren deswegen die Einsatz-kräfte von ihrem Aufenthaltsort auf direktem Weg zum Feuerwehrhaus und rüsten sich aus. Einige Gemeinden haben allerdings einzelne hauptamtliche Kräfte, die dann ihre Arbeitszeit im Gerätehaus verbringen. Da dies aber nicht die Regel ist, gilt: Im Notfall nicht bei der Feuerwehr direkt anrufen, sondern die 112 wählen!

Es gibt Feuerwachen beziehungsweise Feuer- und Rettungswachen. Diese sind von Berufsfeuerwehren oder einer hauptamtlichen Wachbereitschaft besetzt.

 

Irrtum 3: Wer den Notruf wählt, muss auch für den Einsatz der Feuerwehr zahlen

Um es klar zu sagen: Wer einen Brand entdeckt und diesen an die 112 meldet, muss nichts zahlen. Leider ist dieser Irrtum sehr verbreitet. Auch wenn er überhaupt nicht stimmt. Darüber hinaus ist dieser Irrtum gefährlich. Denn wer aus Angst vor Kosten nichts unternimmt, kann sich bei einem Notfall der unterlassenen Hilfeleistung schuldig machen. Allerdings: Wird die Feuerwehr beispielsweise wegen eines nicht angemeldeten Gartenabfallfeuers gerufen, kann es teuer werden – für den Gartenbesitzer.

 

Irrtum 4: Die Arbeit der freiwilligen Feuerwehrleute wird gut bezahlt

Wie es der Name schon sagt, sind die Einsatzkräfte einer freiwilligen Feuerwehr Freiwillige und opfern ihre Freizeit. Es handelt sich dabei um ein Ehrenamt, dem jeder Einzelne aus ganz unterschiedlichen Gründen nachgeht. Aber für alle gilt: Freiwillige Feuerwehrleute bekommen für das Ehrenamt kein Gehalt. Eine Ausnahme stellen beispielsweise Führungspositionen in der Feuerwehr dar. Für diese gibt es eine geringe Aufwandsentschädigung. Einzelne Kommunen zahlen den Einsatzkräften auch Fahrtkostenerstattung beziehungsweise eine Aufwandsentschädigung für Einsätze. Der Betrag liegt in den meisten Fällen unter 10 Euro. Egal wie lange der Einsatz dauert.

 

Irrtum 5: Die Feuerwehr ist eine reine Männerdomäne

In vielen Feuerwehren in Deutschland arbeiten Frauen und Männer mittlerweile Hand in Hand zum Wohle der Bevölkerung. Das Bild, dass sich in einer Feuerwehr nur Männer beteiligen können, ist absolut antiquiert. Jedoch gibt es körperliche Grenzen. Die gesamte Ausrüstung, die beispielsweise für den Innenangriff benötigt wird, kann bis zu 25 Kilogramm wiegen. Aber auch dabei stehen viele Frauen mittlerweile ihren Mann.

 

Grundsätze für den Einsatz von Blaulicht und Martinshorn

In der Straßenverkehrsordnung (§35 StVO) ist beschrieben, wie Sonder- bzw. Wegerechte in Anspruch genommen werden können. Hierfür müssen Blaulicht und Martinshorn vom Fahrtbeginn bis zum Fahrtende eingeschaltet sein. Das Blaulicht allein ist nur eine Warneinrichtung, die keinerlei Wegerecht nach sich zieht. Die Übertretung der StVO, die uns während der Einsatzfahrt erlaubt ist, sofern keine Personen gefährdet werden, ist nur genehmigt bei gleichzeitigem Betrieb von Blaulicht UND Martinshorn. Nur dann gelten die Sonder- und Wegerechte.

 

Je früher andere Verkehrsteilnehmer das Einsatzfahrzeug bemerken, umso mehr Zeit

bleibt ihnen in geordneter und ruhiger Weise

dem Einsatzfahrzeug Platz zu machen.

Wie verhalte ich mich als Verkehrsteilnehmer

Bemerken Sie ein herannahendes Einsatzfahrzeug, entweder durch das Erklingen des Martinhorns oder durch die visuelle Wahrnehmung des Blaulichts, dann nehmen Sie Sich einen Moment Zeit zu überlegen, was die beste Reaktion ist. Abruptes abbremsen ist hierbei zumeist die falsche Entscheidung, da dies die anderen Verkehrsteilnehmer, Sie selbst und das Einsatzfahrzeug gefährdet. In der Folge haben wir für Sie ein paar Grundsätze gesammelt, die Ihnen die Entscheidung erleichtern können.

  • Woher kommt das Sondersignal?
  • Können Sie erkennen, wohin das Einsatzfahrzeug fahren will? (eventuell ist ein Blinker gesetzt)
  • Sollten Sie nicht soweit zur Seite fahren können, damit ein schwerer LKW (Löschfahrzeuge der Feuerwehr sind oftmals größere LKW) die Straße noch passieren kann, dann fahren Sie mit normaler Geschwindigkeit weiter, bis sich eine Möglichkeit zum Ausweichen ergibt.
  • Stehen Sie an einer roten Ampel und müssen diese überfahren, um dem Einsatzfahrzeug Platz zu machen, dann müssen Sie mit keinen rechtlichen Folgen hierdurch rechnen. Bitte fahren Sie mit gebührender Vorsicht über die Ampel!

 

Rauchmelderpflicht

in Hessen

Rauchmelderpflicht Hessen kurz und knapp

  • seit 24. Juni 2005
  • für alle Wohnungen mit einer Übergangsfrist für Bestandsbauten bis 31.12.2014
  • mindestens je 1 Rauchmelder für Kinderzimmer, Schlafzimmer und Flure,
  • die als Fluchtweg dienen
  • Regelung in (HBO)
  • Hessische Bauordnung § 13
  •  

Die Rauchmelderpflicht in Hessen im Detail

 

Das Land Hessen führte die Rauchmelderpflicht am 24. Juni 2005 ein.

Anfangs galt diese nur für Neubauten, wurde jedoch im Jahr 2011 erweitert. Bis zum 31.12.2014 müssen alle Wohnungen mit Rauchmeldern nachgerüstet werden.

 

Diese Wohnungen betrifft die Rauchmelderpflicht Hessen:

  • alle Neubauten und alle Umbauten seit Juni 2005
  • alle Bestandswohnungen (Wohnungen, die bereits vor Juni 2005 bestanden haben) müssen bis zum 31.12.2014 mit Rauchmeldern nachgerüstet werden
Merkblatt Notruf 112.pdf
PDF-Dokument [103.5 KB]
Formularvordruck - Verbrennungsanzeige Gemeinde Schlangenbad
Verbrennungsanzeige - Vordruck.pdf
PDF-Dokument [56.3 KB]
Feuerwehrgebührensatzung - Gemeinde Schlangenbad
Feuerwehrgebuehrensatzung.pdf
PDF-Dokument [42.9 KB]
Formularvordruck - Anzeige Brauchtumsfeuer Gemeinde Schlangenbad
Brauchtumsfeuer - Anzeige.pdf
PDF-Dokument [60.7 KB]
Orientierungshilfe zur Anzeige, Durchführung und Gefahrenabwehr bei Brauchtumsfeuern
orientierungshilfe_brauchtumfeuer_dezemb[...]
PDF-Dokument [70.2 KB]

 

 

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Letzter Einsatz

Nr. 26

Samstag,

12.10.2024

Uhrzeit

07:46 Uhr

H1 - auslaufende Betriebsstoffe nach Verkehrsunfall

Wambach

Bärstadter Str./L3037

Postanschrift:

Freiwillige Feuerwehr Wambach

Obergasse 21

65388 Schlangenbad-Wambach

 

Hier finden Sie uns:

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Schwalbacher Straße 85

65388 Schlangenbad-Wambach

 

Bankverbindung:

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       Wambach 1934 e.V.

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Bei Spenden bitte Verwendungszweck angeben:

  • Feuerwehr
  • Jugendfeuerwehr
  • Bambinifeuerwehr

 

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